Wildplakatierung: Sein oder nicht sein, ist nicht die Frage. Sondern: Wer haftet?

Das hier ist kein Text, bei welchem neben ihrem Gesicht unentwegt ein Zeigefinger wedelt, untermalt von den Worten „ Bloß nicht machen!“ Ob für oder gegen Wildplakatierung, diese Entscheidung liegt ganz klar bei Ihnen. Dieser Beitrag darf eher als eine Art Serviceleistung angesehen werden, denn: Wildwerbung ist in Deutschland strafbar.

Wildwerbung auch Wildplakatierung genannt, ist insbesondere in großen Ballungszentren anzutreffen. Diese Art der Werbung, welche nicht genehmigt wurde, wird meist im Schutze der Dunkelheit von Wild-Plakatierern im Eiltempo unter Brückenpfeiler geklebt, an Stromkästen, Pfeilern und Zäunen angebracht oder an fremdes Eigentum, wie Häuserwände, gekleistert. Zum Leidwesen Vieler: Die öffentliche Hand verliert an Umsätzen, an welchen sie durch Werbung an offiziellen Anschlagflächen beteiligt ist. Aber auch das Stadtbild und vor allem die Umwelt leidet. Denn haben die Plakate einmal an Haftung verloren, trägt die Stadt die Kosten der Entsorgung – also wir BürgerInnen. Auch eine visuelle Umweltverschmutzung setzt sich in Gang, den oft verrotten die Überreste der abgefallenen Plakate einfach auf den Straßen.

 

Diese Art der „auf sich aufmerksam machen“ ist Ihnen sicherlich schon oft begegnet, aber ist das erlaubt?

Nun, es gibt Ausnahmen. Zu diesen zählen Plakate für Großveranstaltung, wie zum Beispiel der Berliner Marathon, oder Zirkusveranstaltungen. Ebenso darf Wahlwerbung 6 Wochen vor dem Stichtag an Laternen, Pfeiler und anderen Örtlichkeiten plakatiert werden. Dieses Überangebot an Plakatwerbung muss übrigens innerhalb einer Woche nach den Wahlen wieder beseitigt werden. Rechtliche Grundlage ist eine mehrseitige Bekanntmachung des Innenministeriums aus dem Jahr 2013. Ohne LeserInnen hier anstiften zu wollen aber: Treten Sie den Parteien also gerne auf die Füße, wenn nach Wochen der Wahl ihr Bezirk immer noch mit Plakaten tapeziert ist. Es ist ihr gutes Recht!

Was allerdings nicht rechtens ist: Wildwerbung ist in Deutschland untersagt, wer sich dennoch dieser Art von Publizierung bedient, macht sich strafbar. Jegliches Plakatieren im öffentlichen Raum außerhalb von zugelassenen Plakatträgern ist untersagt, wenn diese Flächen von öffentlichen Straßen oder Anlagen einsehbar sind. Die Höhe der Strafe hängt von der Verordnung der jeweiligen Gemeinde / Bezirk, wie Bundesland ab. In Berlin kann eine Strafe von 150€ bis zu 7.500€ verhängt werden, hinzu kann eine kostenpflichtige Beseitigungsanordnung kommen.

 

Doch wer hat eigentlich die Kosten bzw. die Strafen zu tragen?

Auch wer einen Dienstleister für das Plakatieren beauftragt, ist vor den Strafgebühren nicht gefeit. Denn: Zu Rechenschaft wird die Person gezogen, welche die Plakate in den Verkehr bringt. Dieser ist per se dafür verantwortlich, dass Eigentum und Besitz Dritter nicht durch Plakate beeinträchtigt werden (siehe zum Beispiel Urteil LG Köln Az. 16 O 691/09).

Das Risiko wird somit ausgelagert. Nicht an den Plakatieren. Nicht an die beauftragte Agentur. Sondern an den Auftraggeber, den sogenannten „mittelbaren Handlungsstörer“! Da der Auftraggeber die Verteilung der Plakate veranlasst hat, und somit das „wilde“ Plakatieren befeuert, muss dieser auch für die Kosten bzw. Strafen aufkommen.

An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Wild-Plakat-Werbung an begehrten Schauplätzen sowieso meist nicht länger als 24 Stunden hängt. Denn da wurde die Botschaft schon vom nächsten Plakat überklebt. Mit einem legal gebuchten Werbeplatz wäre das nicht passiert, denn hier wird der Aushang für den gebuchten Zeitraum garantiert. Diese Plakate werden nicht einfach wild überklebt und hängen an ebenso attraktiven Umschlagplätzen. Nicht zu Letzt auch, weil wild benutzte Flächen immer mehr legalisierst und offiziell vermietet werden. Am Ende des Tages ist die legale Variante im Schnitt also weitaus günstiger, da der Wildplakatierung, mit zunehmender Ahndung, rechtliche Mittel entgegengesetzt werden.

Urteil Köln:
https://www.law-tax-entertainment.de/wp-content/uploads/2012/11/2010-07-20_lg_koeln_wildplakatieren.pdf

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