Promotion Bahnhöfe

Eine Promotionsfläche in einem öffentlichen Raum

Promotion: Werbung durch Ansprechen im öffentlichen Raum: Was ist erlaubt?

Aufdringliche Spendensammler auf der Straße, Verkäufer von Zeitungsabonnements vor Supermärkten oder Promoter, die vor Geschäften ein Gewinnspiel anpreisen – ist so etwas erlaubt?

In unserem Beitrag finden Sie:

  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  • Bundesgerichtshof: Wann liegt eine unzumutbare Belästigung vor?
  • Werbende Person muss als solche erkennbar sein
  • Mehr zum Thema

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb zum Ansprechen von Passant/-innen

Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)  wird ständig den Veränderungen angepasst und deshalb in regelmäßigen Abständen angepasst. Deshalb ist es wichtig, sich stets die neueste Fassung zur Beurteilung von Sachverhalten anzusehen. Vor über 10 Jahren war das gezielte Ansprechen von Passant/-innen grundsätzlich als wettbewerbswidrig angesehen. Das galt als Verstoß gegen die guten Sitten.

Heute richtet sich die Beurteilung eines solchen Sachverhalts nach der unzumutbaren Belästigung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, wann ein Ansprechen im öffentlichen Verkehrsraum eine unzumutbare Belästigung darstellt.


Bundesgerichtshof: Wann liegt eine unzumutbare Belästigung vor?

2004 hat der Bundesgerichtshof entschieden: Wenn der Werbende bzw. der Promoter für den Angesprochenen nicht eindeutig und auf den ersten Blick als solcher erkennbar ist, dann ist es eine unzumutbare Belästigung. Deshalb tragen die Promoter Mützen und/Jacken, um sich sofort als Promoter erkennen zu geben. Zusätzlich sorgen Promotionsstände für eine eindeutige Situation. Der Gesetzgeber sagt: Die eindeutige optische Erkennbarkeit gibt dem Angesprochenen die Möglichkeit, der Situation bereits vor dem Beginn eines Gesprächs aus dem Weg zu gehen, indem er beispielsweise durch Ignorieren oder durch eine abweisende Geste seine Ablehnung signalisiert.


Werbende Person muss als solche erkennbar sein

Ist der Werber eher inkognito unterwegs, dann erschleicht er sich unlauter die Aufmerksamkeit, um sein kommerzielles Ziel zu erreichen. Denn es ist deutlich schwieriger, sich einem bereits begonnenen Gespräch zu entziehen, als sich erst gar nicht darauf einzulassen.

Eine unzumutbare Belästigung liegt auch dann vor, wenn man dem nicht ausweichen kann. An einer besonders engen Stelle der Straße, da steht der Stand oder das Promotionteam. Die Faustregel gilt: Kann man nicht ausweichen, dann ist die Promotion Aktion unzumutbar.  Die Steigerung wäre, wenn der Promoter den Passanten am Weitergehen hindert oder ihm folgt.


Mehr zum Thema

Die gleichen Bedingungen gelten für Promotion auf Bahnhöfen. Hier auf dem Berliner Hauptbahnhof gibt es eine vordefinierte Promotionsfläche. Links und rechts ist genügend Platz für die Fahrgäste, dem Promotionteam aus dem Wege zu gehen.  Die Anzahl der Promoter ist auf vier Personen begrenzt.

Für die Einhaltung aller Vorschrift setzen sich die Bahnhofsmanager engagiert ein. Sie prüfen das Konzept der Aktion, das die Fragen beantworten soll:

  • Werden Flyer verteilt (Muster beilegen)?
  • Sollen Proben verteilt werden?
  • Werden offene Lebensmittel verteilt?
  • Ist es Ziel der Aktion, Verträge zu schließen?
  • Ist eine erhöhte Müllmenge zu erwarten?
  • Entspricht der Promotionstand den Bestimmungen des Brandschutzes?
  • Wird der Boden des Bahnhofs durch die Aufbauten beschädigt?
  • Reicht die Deckenhöhe des Bahnhofs aus?
  • Wird Strom benötigt

In unserem Fall lässt REWE Flyer zu ihrem neuen Unternehmenskonzept REWE Green Farming verteilen. REWE hatte die bloße Information im Fokus. Das Genehmigungsverfahren (bitte 2 Wochen einplanen) war deshalb problemlos.

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